Liebe Bürgerinnen und Bürger,
ich weiß die hohe Bereitschaft in der Bevölkerung, die Schutzmaßnahmen gegen das Virus zu unterstützen, sehr zu schätzen. Ständig sich ändernde Regelungen machen dies der Bevölkerung nicht leichter, aber leider ist die Lage tatsächlich "diffus-konfus". Gerade die Zunahme schwerer Krankheitsverläufe und die Auslastung unserer Kliniken macht auch mir persönlich große Sorgen, weshalb der Entschluss zu einem "harten" Lock-Down wichtig und richtig ist!
Um mehr Transparenz zu schaffen, stelle ich Ihnen hier den Ministerratsbeschluss vom 14.12.2020 im Original zur Verfügung. Umgesetzt wurde er durch die Staatsregierung in München nun durch eine 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Hier finden Sie den Link zur seit Mittwoch, 16.12.2020, 0.00 Uhr gültigen 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: BayMBl. 2020 Nr. 737 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)
Für Nachfragen zu
den bayernweiten Regelungen kann ich Ihnen das Servicetelefon der
Staatsregierung 089 122220 täglich von 8 bis 18 Uhr empfehlen.
Für den Landkreis
Miltenberg betreffende Fragen steht Ihnen unser Servicetelefon Corona
09371-501716 von 8 bis 16 Uhr bzw. an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 14
Uhr zur Verfügung.
Der
Ministerratsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 14.12.2020:
1. Die
Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft
sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu
wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind
besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den
bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die
Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am
6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen
und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen. Trotzdem sehen wir jetzt auch in
Bayern: Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in
Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor
Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in
Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich
vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, werden
die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch)
umgesetzt.
2. Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass
umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und
Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und
Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung
schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen
in Kraft.
3. Vom 16.
Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende
ergänzende Maßnahmen:
3.1 Das
Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine
nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:
Von 21 Uhr bis 5
Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist
begründet aufgrund
1. eines
medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch
unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung
beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer
Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung
des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der
unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und
Minderjähriger,
5. der
Begleitung Sterbender,
6. von
Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich
gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
3.2 An den
geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines
weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen
nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder
unter 14 Jahren).
Nur für die drei
Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei
Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit
höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich
deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie
vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis
gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in
gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen
Haushaltsangehörige.
Angesichts des
anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die
Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor
Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).
3.3 An Silvester
und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und
Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das
Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr
auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.
3.4 Die Öffnung
von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der
Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser,
Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten,
Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und
Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln,
Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte
sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet.
Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches
Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.
3.5
Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum
Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen,
Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein.
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
3.6 In der
Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen
und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird
der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen
Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.
3.7 Der Konsum
von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
3.8 Bei
Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung
der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht.
Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz,
das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der
Mindestabstand.
3.9 In Bayern
bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre
Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro
Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das
Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst
umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer
Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen
lassen.
3.10 Die
bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und
Mittagsbetreuung finden nicht statt.
Angebote des
Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18.
Dezember 2020 eingerichtet.
Für die Zeit bis
zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020)
wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können,
zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der
Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit
Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere
im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung
regeln.
3.11
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte
Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die
zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des
Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.
Das
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den
einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine
Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch
Bekanntmachung regeln.
3.12
Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt
für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche
Präsenzbibliotheken werden geschlossen.
3.13 An der
bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien
Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten
7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen
werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.
3.14 Die
Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den
Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden
Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.
3.15 Das
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen
Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu
aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein
Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.
4. Alle
Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder
durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020
bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben
zuhause“ umsetzen zu können.
5. Alle
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von
allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen.
Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und
bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.
6. Die Staatsregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Bund
die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen
Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützt und diese
Hilfe ausbaut. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die
Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere
einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die
direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, sichert der
Bund Unternehmen und Beschäftigung. Für die von der Schließung betroffenen
Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen
Wirtschaftshilfen geben. Den mit den Schließungsanordnungen verbundene
Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen
Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und
schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht
werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar
verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
Das
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird mit dem
Bund und den Ländern in zügige Verhandlungen über die Einzelheiten eintreten.
Der Bund wird
gesetzlich klarstellen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von
staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sind, vermutet
wird, dass erhebliche Geschäftsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie
eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen
können.
7. Weiter sieht
der Ministerrat einen Bedarf für die Auslieferung von Paketen an den Endkunden
für den vierten Adventssonntag (20. Dezember 2020). Angesichts des ab dem 16.
Dezember 2020 (Mittwoch) geltenden Lockdowns soll für den letzten
Adventssonntag eine Auslieferung von Paketen bis zum Endkunden ermöglicht
werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen